PKW

B  

Kraftfahrzeuge bis 3.500 kg

 

Mindestalter:  18 / 17* Jahre

Ausbildungsfahrzeug
Ausbildungsfahrzeug

  • Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg 

oder

  • mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3.500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird). 

Die Fahrerlaubnis der Klasse B wird auch erteilt zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

 

Automatik-Vermerk:

Ist das bei der Prüfungsfahrt verwendete Kraftfahrzeug ohne ein Schaltgetriebe mit Kupplunghebel ausgestattet, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungshebel zu beschränken. Die Beschränkung ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren Führung eines mit einem Schaltgetriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs der betreffenden oder einer entsprechenden höheren Klasse befähigt ist.

 


Eingeschlossene Klassen: 

AM und L

 

Befristung:

Fahrerlaubnis nicht befristet, Führerschein gilt 15 Jahre

 

Eignungsnachweis:

  • Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 FeV oder ein Zeugnis oder ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 FeV oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5 FeV.
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe.

* Bei der Teilnahme am Begleiteten Fahren oder bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in

1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“,
2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

 



B96  

Kfz mit Anhänger >750 kg,

Kombination über 3.500 kg bis 4.250 kg

Mindestalter:  18 / 17* Jahre

Ausbildungsfahrzeug
Ausbildungsfahrzeug

 

Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3 500 kg überschreitet, aber 4 250 kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 96 darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Schlüsselzahl 96 frühestens mit der Fahrerlaubnis für die Klasse B zugeteilt werden. 

 

 


Erforderlicher Vorbesitz:

Klasse B

 

Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer Fahrerschulung. Die Inhalte der Fahrerschulung ergeben sich aus Anlage 7a. Eine Prüfung findet nicht statt.

 

* Vgl. Fußnote bei Klasse B zum Mindestalter

 

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BE  

Kfz mit Anhänger >750 kg,

Kombination über 3.500 kg

Mindestalter:  18 / 17* Jahre

Ausbildungsfahrzeug
Ausbildungsfahrzeug

  • Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg nicht übersteigt.

Erforderlicher Vorbesitz: 

Klasse B

 

Befristung:

Fahrerlaubnis nicht befristet, Führerschein gilt 15 Jahre

 

Eignungsnachweis:

  • Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 FeV oder ein Zeugnis oder ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 FeV oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5 FeV.
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe.

* Vgl. Fußnote bei Klasse B zum Mindestalter